Mit Info des BMF vom 9. August 2013, BMF-010203/0399-VI/6/2013, ÖStZ 2013/795, wurde klargestellt, dass ab dem 8. Jahr nach der Inanspruchnahme der Begünstigung des § 11a EStG die begünstigten Gewinne auch dann ohne Nachversteuerung entnommen werden können, wenn dadurch das Eigenkapital absinkt.