(Brandner, SWK 29/2013, S. 1259)
Es scheine, dass der Strafvollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe durchaus problemlos und ohne besondere Vorkommnisse abgeleistet werden könne. Ein Restrisiko schrecke viele Betroffene ab, diesen Weg der finanziellen Entschuldung zu gehen. Die neue Möglichkeit der gemeinnützigen Arbeit werde von viel mehr Personen akzeptiert werden und bringe gleichzeitig auch einen gesellschaftlichen Mehrwert.