(Schmoller, SWK 28/2013, S. 1250)
Entgegen der Stellungnahme von Seiler sei die Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG in Übereinstimmung mit Leitner/Toifl/Brandl und Leitner/Plückhahn als Sonderdelikt zu klassifizieren. Täter könne nur eine Person sein, die eine spezifisch abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht treffe, welche gesetzlich auferlegt oder vertretungsweise (einvernehmlich) übernommen wurde.