(Rauch, ecolex 9/2013, S. 676)
Auch nach der Novelle zum AÜG (BGBl I 2012/98) müssten die Überlasser bei der Vergütung überlassener Arbeitskräfte betriebsinterne Entgeltregelungen des Beschäftigers nicht berücksichtigen, wenn für den Überlasser und den Beschäftiger je ein Kollektivvertrag anzuwenden sei.