(Marschner/Renner, Aufsichtsrat Aktuell 4/2013, S. 10)
Nach einem aktuellen VwGH-Erkenntnis können nur natürliche Personen als Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft sowie als Vorstand einer Privatstiftung bestellt werden. Die daraus resultierenden Einkünfte sind somit jedenfalls der tätigen natürlichen Person zuzurechnen und zwar auch dann, wenn die Vergütung an eine Kapitalgesellschaft ausbezahlt oder weitergeleitet wird.