(Krumpl, SWK 25/2013, S. 1085)
Die Statistik 2011 zeige, dass ein wesentlicher Teil der Arbeitnehmer in zwei oder auch mehreren Beschäftigungsverhältnissen stand und der Pflichtveranlagung unterlag. Da Fahrtaufwendungen zur Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag als abgegolten gelten, stelle sich die Frage, ob es dem Leistungsfähigkeitsprinzips entspricht, wenn die verfügbaren Nettoeinkünfte mit bis zu 300 % besteuert würden.