Der VwGH hat nun klargestellt, dass bis 2012 die Erweiterung des Pendlerpauschales auf Teilzeitkräfte mit nur ein oder zwei Arbeitstagen pro Woche im Wege einer Aliquotierung nicht möglich war, weil die Rechtslage vor der Einführung des § 16 Abs 1 Z 6 lit e EStG durch die Novelle BGBl I 2013/53 auch bei nicht überwiegendem Pendeln im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung die Gewährung aliquotierter Pauschbeträge nicht kannte, und es ansonsten zu einer Besserstellung von Teilzeitkräften käme.