(Blasl, SWK 33/2012, S. 1405)
In § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung bestimmter Sachbezüge wurde ein neuer Abs 7a bezüglich der Bewertung von Wohnraum aufgenommen, der für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2012 enden, bzw erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2013 zur Anwendung kommt. Bis zu einer Größe von 30 Quadratmetern ist kein Sachbezug anzusetzen.