Im folgenden Artikel werden Überlegungen angestellt, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die Option zur Steuerpflicht gem § 10 Abs 3 KStG sowie die steuerneutrale Aufwertung gem § 26a Abs 16 Z 4 KStG auf den gemeinen Wert vorzunehmen sind und inwieweit diese gesetzlichen Bestimmungen auch heute noch von Bedeutung sind.