Im Rahmen von grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassungsfällen besteht oftmals Unklarheit darüber, ob ein Haftungseinbehalt nach § 67a-d ASVG bzw § 82a EStG erfolgen muss, zumal die überlassenen Arbeitskräfte häufig in der Sozialversicherung ihres Heimatstaats verbleiben und der Überlasser im Regelfall keine Lohnsteuerbetriebsstätte im Inland begründet. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet kritisch die korrekte Vorgehensweise.