Bei mehrjähriger Inanspruchnahme des § 11a EStG verlängert sich laut BMF der Nachversteuerungszeitraum und damit die Bindung des Eigenkapitals nicht und bleiben begünstigt besteuerte Gewinne jeweils ab dem 8. Jahr unschädlich entnehmbar:
Bei mehrjähriger Inanspruchnahme des § 11a EStG verlängert sich laut BMF der Nachversteuerungszeitraum und damit die Bindung des Eigenkapitals nicht und bleiben begünstigt besteuerte Gewinne jeweils ab dem 8. Jahr unschädlich entnehmbar: