UStG 1994: § 1 Abs 1 Z 2 lit a, § 12 Abs 1
VwGH 25. 7. 2013, 2011/15/0055
Eine Mitunternehmerschaft (GesbR) mit dem Unternehmensgegenstand der Nutzung ihres Liegenschaftsvermögens, "insbesondere durch Inbestandgabe sowie die Ausübung der Miteigentumsrechte", die als Bauherrin eines zur Verbesserung der verkehrstechnischen Anbindung eines Gewerbegebiets errichteten Kreisverkehrs anzusehen war, stand für die Errichtungskosten der Vorsteuerabzug gem § 12 Abs 1 UStG zu (vgl idS auch VwGH 16. 12. 2009, 2007/15/0176, VwSlg 8500/F). Daran ändert nichts, dass die Herstellung und Erhaltung öffentlicher Straßen in den Aufgabenbereich der Gebietskörperschaften fällt und der errichtete Kreisverkehr letztlich in das Eigentum des Straßeneigentümers (Bund) übergegangen ist. Die (unentgeltliche) Übertragung des Bauwerks ins öffentliche Gut bildete für die Streitjahre 2002 und 2003 auch noch keinen (zur Versagung des Vorsteuerabzugs führenden) Eigenverbrauch nach § 1 Abs 1 Z 2 lit a UStG (in der bis zum 31. 12. 2003 geltenden Fassung), weil keine Verwendung von Gegenständen für Zwecke stattfand, die "außerhalb des Unternehmens" liegen.