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Häusliches Arbeitszimmer eines Kommunikationsleiters, Tätigkeitsmittelpunkt, Behinderung

JudikaturÖStZ 2013/787ÖStZ 2013, 422 Heft 18 v. 25.9.2013

EStG 1988: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit d

VwGH 25. 7. 2013, 2011/15/0104

Kann die Tätigkeit eines Kommunikationsleiters eines Unternehmens auch durch Nutzung von Telefon und Internet vom häuslichen Arbeitszimmer aus verrichtet werden, kann nicht gesagt werden, dass diese in der Öffentlichkeitsarbeit für das Unternehmen liegende Berufstätigkeit entsprechend der Rechtsprechung des VwGH zum häuslichen Arbeitszimmer nach § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG ihren materiellen Schwerpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers hätte. Dies hat zur Folge, dass die Bestimmung des Tätigkeitsmittelpunkts iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG nach zeitlichen Komponenten zu erfolgen hat.

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