(Zorn, ÖStZ 2013/572, S. 342)
IZm der Implementierung der GRC gehe es darum, uneingeschränkt dem Bedürfnis der Bürger nach Grundrechtsschutz zu dienen. Es liege im Interesse der "cives europaei", die Aufbruchsstimmung und den Schwung aus der Verankerung der GRC im Rang des unionsrechtlichen Primärrechts zu nutzen, statt Gründe für eine Einschränkung der Anwendbarkeit von EU-Grundrechten zu (er)finden.