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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2014

Info aktuellFinanzverwaltungÖStZ 2013/699ÖStZ 2013, 382 Heft 17 v. 5.9.2013

Der volle Unterhaltsabsetzbetrag steht für ein Kalenderjahr nur dann zu, wenn für dieses Kalenderjahr der volle Unterhalt auch tatsächlich geleistet wurde. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen bzw ein schriftlicher Unterhaltsvergleich nicht vorliegt, darf im Kalenderjahr 2014 das Ausmaß des vereinbarten und tatsächlich bezahlten Unterhalts zudem folgende monatliche Regelbedarfssätze nicht unterschreiten:

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