Es wird darauf hingewiesen, dass bei Bestehen von Zweifeln, ob die vorhandene Beschreibung der E 131 (Sicherheitseinrichtung zur Einhaltung des elektronischen Radierverbots) der vom Steuerpflichtigen tatsächlich verwendeten Registrierkasse bzw des Kassensystems den Ordnungsmäßigkeitskriterien des § 131 BAO entspricht, die Möglichkeit besteht, im Einzelfall diese Beschreibung der E 131 dem zuständigen Finanzamt anfragehalber zur Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit vorzulegen. Deren Beantwortung kann, wenn die nähere Beschreibung des Kassensystems und der Losungsermittlung im konkreten Einzelfall, die rechtlichen Vorgaben des § 131 BAO durch geeignete technische Maßnahmen (E 131) erfüllt und deren aufzeichnungsbezogene Sicherheit außerdem durch den Beschreibenden bestätigt wird, die grundsätzliche (theoretische) Eignung des Systems zu ordnungsmäßiger Aufzeichnung feststellen.