BAO § 303 Abs 4 (EStG 1988: § 39)
VwGH 22. 5. 2013, 2009/13/0087
Befanden sich zwei Lohnzettel einer StPfl von Anfang an im Datenbestand des Finanzamts, von denen allerdings einer wegen fehlerhafter Angaben (fehlende Sozialversicherungsnummer und unrichtiges Geburtsdatum) programmtechnisch nicht dieser StPfl zugeordnet wurde, dann waren die darin ausgewiesenen Einkünfte dem Finanzamt nicht als solche der StPfl bekannt. Kam es erst nach der Veranlagung zur Einkommensteuer zu einer Korrektur dieses Lohnzettels, kann dies grundsätzlich zur Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens gem § 303 Abs 4 BAO (Neuerungstatbestand) führen (wobei in Hinblick auf ein allfälliges Verschulden der Behörde die Gesichtspunkte des Ermessens zu beachten sind).