(Fuchs, AFS 3/2013, S. 82)
Seit 1. 4. 2012 werden Gewinne/Überschüsse aus der Veräußerung von Grundstücken - unabhängig davon, ob es sich um betriebliche oder private Grundstücke handelt und auch unabhängig von der Behaltedauer - ertragsteuerlich stets erfasst, sofern nicht eine Befreiungsbestimmung anwendbar ist.