(Doralt, RdW 2013/301, S. 299)
Wer behindertenbedingt auf eine Betreuung in einem Alters- oder Pflegeheim angewiesen ist, kann die auf die Heimunterbringung entfallenden Kosten der Unterkunft (Wohnungskosten) nach Abzug der Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Nach Doralt müsse dies auch für Differenzmietkosten gelten.