Das Unterbleiben der Gewährung neuer Anteile ist in § 19 Abs 2 UmgrStG für mehrere Sachverhalte normiert. In der Praxis von besonderer Bedeutung sind die Bestimmungen des § 19 Abs 2 Z 2 und 5 UmgrStG. Der nachfolgende Beitrag untersucht die Voraussetzungen der beiden Bestimmungen.