Erfolgt eine wirtschaftlich begründete Konzernverschmelzung eines Gruppenträgers auf eine gruppenfremde Körperschaft, geht die Gruppenträgereigenschaft im Rahmen der steuerlichen Gesamtrechtsnachfolge auf die aufnehmende Körperschaft über und wird damit die Gruppe nahtlos fortgesetzt. In seiner Entscheidung (vgl Amtsbeschwerde zur Zl 2013/13/0066 eingebracht) lehnt der Senat des UFS Wien die in Rz 354d UmgrStR vertretene Beendigung der Unternehmensgruppe ab, weil weder § 9 Abs 9 KStG eine speziellere abgabenrechtliche Norm zu § 19 Abs 1 BAO ist noch die Gruppenträgereigenschaft ein höchtpersönliches Recht darstellt, aufgrund deren die abgabenrechtliche Gesamtrechtsnachfolge ausgeschlossen sein soll: