Ist eine Steuerschuld bereits entstanden, so geht das überwiegende Schrifttum grundsätzlich von einer Unabänderlichkeit jenes Sachverhalts aus, der die Steuerschuld ausgelöst hat. Insbesondere könne daher die Rückgängigmachung eines Rechtsgeschäfts keinen Einfluss auf das Steuerschuldverhältnis haben. Demgegenüber ist nach den EStR 2000 idF des vor kurzem veröffentlichten Wartungserlasses1 bei Grundstücksveräußerungen in den Fällen einer gerichtlichen Ex-tunc-Auflösung des Veräußerungsvertrags (auf der Grundlage der §§ 870, 871 oder 932 ABGB) eine rückwirkende Änderung der Besteuerungsgrundlage zulässig. Anderen Gründen, die zivilrechtlich ebenfalls zum Wegfall des Verpflichtungsgeschäfts führen, wird von der Finanzverwaltung aber keine rückwirkende Bedeutung beigemessen.