(Oberleitner, FJ 4/2013, S. 123)
Anhand eines konkreten Beispiels kritisiert der Artikel eine unterschiedliche Behandlung bei gleichgelagertem Sachverhalt (drei Steuerpflichtige seien von einem gleichgelagerten Sachverhalt betroffen gewesen, wobei zwei Personen großzügig verschont wurden, während der Dritte finanzstrafrechtlich besonders eifrig bearbeitet worden sei).