Aufgrund der Besonderheiten von land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten besteht die Möglichkeit, die Gewinnermittlung mittels Durchschnittssätzen durchzuführen. Mit der am 10. Mai 2013 im BGBl II 2013/125 veröffentlichten land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung 2015 wird die vereinfachte Gewinnermittlung (Voll- und Teilpauschalierung) grundsätzlich unverändert fortgeführt. Die neue LuF-PauschVO 2015 berücksichtigt allerdings auch die gemäß § 20c BewG idF 1. StabG 2012 festgestellten Einheitswerte und zusätzlich die gemäß § 17 Abs 5a EStG idF AbgÄG 2012 festgelegten Grenzen der Vollpauschalierung. Neben der Einschränkung der Teilpauschalierung bis zu einem Einheitswert von 130.000 € (bisher 150.000 €) und der Senkung der Grenze für die Vollpauschalierung auf einen Einheitswert von 75.000 € (bisher 100.000 €) kommt es auch zur Erhöhung des Besteuerungssatzes bei der Vollpauschalierung von 39 % auf 42 %.