(Renner, SWI 2/2012, S. 63)
Mit Urteil vom 12. 5. 2011, VI R 42/10, hat der BFH entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.