(Hörtnagl-Seidner, RdW 2012/128, S. 112)
Aufwendungen für in der Privatwohnung verwendete Computer unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot. Solche Aufwendungen sind im Ausmaß ihrer betrieblichen/beruflichen Nutzung abzugsfähig. Aus Vereinfachungsgründen entscheidet sich der BFH in solchen Fällen typisierend für eine hälftige Aufteilung der Kosten.