Über Anfechtungsantrag des VwGH, siehe ÖStZ 2011/858, werden insb §§ 3 und 4 der Gaststättenpauschalierungs-VO mit Ablauf des 31. 12. 2012 als gesetzwidrig aufgehoben. Der VfGH pflichtet dem VwGH bei, dass die Abweichung zwischen tatsächlichen Gewinnen (Vorsteuern) und durch die Verordnung ermittelten Gewinnen (Vorsteuern) in vielen Fällen ein solches Ausmaß erreicht, dass die Pauschalierung gegen die in § 17 Abs 4 EStG und § 14 UStG enthaltene Verordnungsermächtigung verstößt: