(Rombold, SWK 6/2012, S. 343)
In einem Finanzstrafverfahren war mangels rechtzeitiger Entrichtung der Geldstrafe im vollautomatischen Verfahren ein Säumniszuschlagsbescheid erlassen worden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschuldigte ein Rechtsmittel mit der Begründung, dass Geldstrafen und folglich auch der Säumniszuschlag nicht unter den Abgabenbegriff fielen. Er habe dabei jedoch § 172 FinStrG übersehen.