(Kotschnigg, SWK 6/2012, S. 336)
Der durch das AbgÄG 2011, BGBl I 2011/76, in die BAO eingefügte § 293c soll ein periodenübergreifend richtiges (Gesamt-)Ergebnis ermöglichen. Nach § 208 Abs 1 lit f BAO beginnt in solchen Fällen die Verjährung erst mit Kenntnis der Behörde zu laufen. Der Autor äußert verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Neuregelung.