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Hinweg mit § 293c BAO!

Artikelrundschau(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, InsolvenzrechtÖStZ 2012/293ÖStZ 2012, 171 Heft 7 v. 2.4.2012

(Kotschnigg, SWK 6/2012, S. 336)

Der durch das AbgÄG 2011, BGBl I 2011/76, in die BAO eingefügte § 293c soll ein periodenübergreifend richtiges (Gesamt-)Ergebnis ermöglichen. Nach § 208 Abs 1 lit f BAO beginnt in solchen Fällen die Verjährung erst mit Kenntnis der Behörde zu laufen. Der Autor äußert verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Neuregelung.

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