Vor allem bei Anzahlungen über größere Beträge wird von den Parteien üblicherweise die Überrechnung des dem Leistungsempfänger zustehenden Vorsteuerguthabens vereinbart, um diesem eine vermeidbare Zwischenfinanzierung zu ersparen. Ob diese wirtschaftlich sinnvolle Praxis, die im Gesetzeswortlaut keine Deckung findet, allerdings zulässig ist, war bis dato nur Gegenstand theoretischer Überlegungen und birgt im Einzelfall deswegen unter anderem auch die Gefahr der Annahme einer Finanzordnungswidrigkeit durch die Finanzbehörden.