(Posch, UFSjournal 1/2012, S. 22)
Besitzt die vermögensverwaltende Gesellschaft, die außerbetriebliche Einkünfte erzielt, ein oder mehrere Grundstücke, stellt sich die Frage, ob die Spekulationsfrist für die Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern (1 Jahr) oder jene für Grundstücke (10 bzw 15 Jahre) zur Anwendung kommt. Der UFS ist im Wesentlichen der Argumentation des BFH gefolgt.