(Rauscher, UFSjournal 1/2012, S. 10)
Eine Mindestnutzungsdauer oder "Behaltefrist" für die begünstigten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens könne § 108e EStG nicht entnommen werden. Entscheidend für die Prämienbegünstigung sei nur, ob die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts gem § 7 EStG gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen seien.