VwGH 24. 11. 2011, 2008/15/0235
EStG 1988: § 16 Abs 1 (§ 4 Abs 4), § 20 Abs 1
Geldstrafen sind in der Regel der privaten Lebenssphäre des StPfl zuzuzählen und damit nach § 20 Abs 1 EStG nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die im Rahmen beruflicher Verrichtungen ein Fehlverhalten setzen (vgl bereits zum EStG 1972 etwa Erk 3. 7. 1990, 90/14/0069).