(Fischerlehner, UFSjournal 1/2012, S. 36)
Fischerlehner bespricht die Entscheidung des UFS vom 23. 5. 2011, RV/2748-W/09. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte mit einem Beschluss, der in der BAO nicht vorgesehen sei. Damit sei ewiges Ruhen des Verfahrens bewirkt worden. Die Amtspartei habe keine Möglichkeit, das Verfahren weiter zu betreiben.