(Oberleitner, FJ 1/2012, S. 5)
Unrichtige erstinstanzliche Bescheide können aus verschiedenen Gründen rechtskräftig werden. Dadurch könne die paradoxe Situation eintreten, dass der für diesen Bescheid in zweiter Instanz an sich zuständige UFS die Falschbeurteilung mangels Berufung nicht beseitigen könne, allerdings sich in einem Verfahren eines anderen StPfl nach § 116 BAO an die falsche Vorfragenbeurteilung gebunden erachte.