Für Mitteilungen gemäß § 109b EStG bei Auslandszahlungen betreffend das Kalenderjahr 2011 bestehen keine Bedenken, wenn diese bis 31. 3. 2012 in elektronischer Form übermittelt werden. Hinsichtlich Lohnzettel der Art 23 über Auslandsbezüge nach § 3 Abs 1 Z 10 EStG idF AbgÄG 2011 bestehen keine Bedenken, wenn diese, bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Jänner 2012, bis 31. März in elektronischer Form übermittelt werden. In beiden Fällen ist die elektronische Übermittlung über ELDA frühestens zum 1. 3. 2012 technisch durchführbar. Information des BMF/Produktmanagement 9. 2. 2012, SZK-220802/0004-PM/2012.