(Grubmüller, SWK 36/2011, W 159)
Die Entwicklung der nationalen und internationalen Buchmachertätigkeit mache eine intensivere Auseinandersetzung mit dem Glücksvertrag "Wette" notwendig. Es sei unrichtig, eine Buchmacherwette als Glücksspiel einzustufen. Wenn der Gesetzgeber einen Regelungsbedarf erkenne, läge es an ihm, tätig zu werden.