Der vorliegende Beitrag zeigt, dass die Energiesteuerrichtlinie und die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung eine Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe zulassen (Kap 2.1. und 2.2.), arbeitet jedoch gleichzeitig heraus, dass die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung auf Kriterien abstellt, die aus umweltpolitischer Sicht nicht überzeugen (Kap 2.3.). Der VfGH hielt bereits im Erk VfSlg 16771/2002 fest, dass die Ausklammerung eines Seilbahnbetriebs aus dem Vergütungsregime mangels vergleichbarer Wettbewerbssituation mit einem Produktionsbetrieb verfassungskonform ist (Kap 3.1. und 3.2.). Offen bleibt, ob einem Dienstleistungsbetrieb, der einer vergleichbaren Wettbewerbssituation ausgesetzt ist, höhere Erfolgschancen vor dem VfGH einzuräumen wären bzw ob ein solcher Fall einen nicht mehr vernachlässigbaren Härtefall darstellen würde.