Da die Grundprinzipien des Gebührenrechts aus dem 18. und 19. Jahrhundert stammen, darf es niemanden verwundern, wenn diese Grundprinzipien mit einem modernen Verfassungsrecht nicht in Einklang stehen. So ist zB die Gebührenbefreiung von Sicherungs- und Erfüllungsgeschäften, die an drei verschiedenen Stellen des GebG geregelt ist, von Zufälligkeiten abhängig und lässt konsequent verwirklichte sachliche Regelungsgesichtspunkte vermissen. Obwohl unsachliche Befreiungsbestimmungen nach der Rechtsprechung des VfGH Rückwirkungen auf den Grundtatbestand eines Abgabengesetzes haben können, lässt sich nach Ansicht des Autors ein verfassungskonformer Zustand bereits herstellen, wenn lediglich die einschränkenden Bedingungen bei den Befreiungsbestimmungen für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte aufgehoben werden, so dass im Endeffekt alle Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte gebührenfrei gestellt werden.