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Einbringung, übernehmende Körperschaft muss zum (rückwirkenden) Einbringungsstichtag noch nicht bestanden haben

JudikaturÖStZ 2012/1120ÖStZ 2012, 603 Heft 24 v. 21.12.2012

UmgrStG §§ 12 und 13

VwGH 18. 10. 2012, 2012/15/0114 (ebenso 2012/15/0115)

Der Einbringungsstichtag, zu dem gem § 13 Abs 1 UmgrStG das einzubringende Vermögen (§ 12 Abs 2 UmgrStG) mit steuerlicher Wirkung auf die übernehmende Körperschaft übergehen soll, kann auf einen Zeitpunkt bis zu neun Monaten vor der Antragstellung auf Firmenbucheintragung des Sacheinlagevertrags rückbezogen werden.

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