In Anbetracht der Vorjudikatur erwartungsgemäß (vgl zuletzt Daxkobler/Kerschner in ÖStZ 2012/934 und den Prüfungsbeschluss in ÖStZ 2012/672) hat der VfGH nun auch § 6 GrEStG unter Setzung einer Reparaturfrist bis zum 31. 5. 2014 aufgehoben. Den von der Bundesregierung ins Treffen geführten Vergleich mit der als unbedenklich erachteten Grundsteuer, siehe ÖStZ 2010/1009, ließ das Höchstgericht nicht gelten und auch Gründe der Verwaltungsökonomie konnten die Heranziehung der veralteten Einheitswerte nicht rechtfertigen: