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Diskrepanz bei Grunderwerbsteuerbemessung ist verfassungswidrig

Info aktuellRechtsprechungÖStZ 2012/1074ÖStZ 2012, 585 Heft 24 v. 21.12.2012

In Anbetracht der Vorjudikatur erwartungsgemäß (vgl zuletzt Daxkobler/Kerschner in ÖStZ 2012/934 und den Prüfungsbeschluss in ÖStZ 2012/672) hat der VfGH nun auch § 6 GrEStG unter Setzung einer Reparaturfrist bis zum 31. 5. 2014 aufgehoben. Den von der Bundesregierung ins Treffen geführten Vergleich mit der als unbedenklich erachteten Grundsteuer, siehe ÖStZ 2010/1009, ließ das Höchstgericht nicht gelten und auch Gründe der Verwaltungsökonomie konnten die Heranziehung der veralteten Einheitswerte nicht rechtfertigen:

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