(Thiele, jusIT 2011/94, S. 209)
Aufgrund des GesRÄG 2011 ist seit 1. 8. 2011 die Internetadresse eines protokollierungsfähigen Rechtsträgers ein gesetzlicher Eintragungstatbestand nach § 3 Abs 2 FBG. Börsennotierte AG müssen sogar die Internetadresse bis 31. 7. 2012 im Firmenbuch ergänzen lassen, alle übrigen Rechtsträger können die Eintragung freiwillig beantragen.