(Oberleitner, ÖStZ 2011/956, S. 554)
Aus Gründen der Prozessökonomie liegt nach § 281 BAO eine Aussetzung der Entscheidung im Ermessen der Behörde, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Auch eine absehbare Menschenrechtsverletzung durch eine unangemessen lange Verfahrensdauer sei dabei zu beachten.