(Laudacher, SWK 33/2011, T 233)
Bei der Besteuerung von Drittstaatsdividenden greift nach den Regelungen des AbgÄG 2011 die Befreiungsmethode. Nach dem VwGH-Erkenntnis vom 25. 10. 2011, 2011/15/0070, ist die Verdrängung des nationalen Rechts in Form des "geringsten Eingriffs" durchzuführen, sodass vor Anwendung des AbgÄG 2011 nur die Anrechnungsmethode zum Zug kommen kann.