Im Falle einer Bejahung der beruflichen Veranlassung doppelter Haushaltsführung ist die Grenze der abziehbaren Wohnungskosten mit der Höhe der Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort zu ziehen. Im fortgesetzten Verfahren zu VwGH 26. 5. 2010, 2007/13/0095, ÖStZ 2010/657, hat der Gerichtshof jetzt dem UFS Wien zugestimmt, dass dabei grundsätzlich vom ortsüblichen Durchschnittspreis einer durchschnittlich ausgestatteten Wohnung in einem Ausmaß von rund 60 m² ausgegangen werden kann: