(Petritz, ZUS 2012/28, S. 86)
Der UFS Wien hat eine Berufungsentscheidung über die abgaben- und finanzstrafrechtliche Einordnung von fl Familienstiftungen getroffen. Bereits im November 2010 habe derselbe Senat bei abweichendem Sachverhalt mit ähnlichem Ergebnis entschieden. Beide Entscheidungen seien nicht rechtskräftig und werden vom Autor kritisch hinterfragt.