(Fischerlehner, UFSjournal 7/2012, S. 298)
Ein jüngst entschiedener Fall zeige, dass es nicht ausreiche, die inhaltlichen Erfordernisse einer Berufung "im Vorbeigehen" zu streifen. Bei Parteienanbringen mit undeutlichem Inhalt sei die Absicht der Partei zu erforschen; einem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag sollte im eigenen Interesse jedenfalls rechtzeitig entsprochen werden.