(Wanke/Peth, UFSjournal 7/2012, S. 286)
Erlässt das Finanzamt rechtswidrig, aber rechtswirksam eine Berufungsvorentscheidung und erwächst diese in Rechtskraft, steht nach Ansicht des UFS diese Berufungsvorentscheidung der Erlassung eines neuen Umsatzsteuerbescheids für das betreffende Jahr entgegen. Der Fall zeige die Problematik der Verbuchung zweitinstanzlicher und höchstgerichtlicher Entscheidungen durch die Finanzämter.