(Rombold, SWK 19/2012, S. 865)
Dass ein Steuerberater und KWT-Funktionär keine Freude mit § 2 Abs 1 Z 3 BibuG habe, der den Bilanzbuchhaltern das Vertretungsrecht in Finanzstrafverfahren einräumt, sei nur allzu verständlich. Es bleibe zu hoffen, dass der Gesetzgeber die Sinnwidrigkeit des § 2 Abs 1 Z 3 BiBuG erkenne und diese Bestimmung ehestens novelliere.