(Ludwig, SWK 20/2012, S. 939)
Sicherstellungsaufträge seien eine vielfach angeordnete abgabenbehördliche Maßnahme. Eine Verwertung von Pfandrechten aufgrund von Sicherstellungsmaßnahmen dürfe aber erst ab Eintritt der Vollstreckbarkeit der betreffenden Abgaben erfolgen. Durch Rechtsmittel gegen solche Sicherstellungsaufträge könne keine Hemmung der Einbringung erzwungen werden.